Satzung des Imkervereins Mülsengrund e.V.
§1 Name und Sitz
Der Imkerverein Mülsengrund e.V. hat seinen Sitz in 08132 Mülsen OT St. Niclas, Weberberg 11.
§2 Ziele und Aufgaben
Der Imkerverein Mülsengrund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Einzugsgebiet ansässigen Imker als Mitglied zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten. Er dient dem Gemeinwohl und erzielt keinen Gewinn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Imkerverein stellt sich im Besonderen folgende Ziele:
- Pflege der Liebe zur Biene und zur Natur und Unterstützung seiner Mitglieder beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur und der Landschaftsgestaltung.
- Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches zu allen Fragen der Imkerei, sowie der fachlichen Beratung der Mitglieder.
- Einflussnahme auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten, sowie den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der Bienenweide.
- Einflussnahme zur Erhaltung der Bienengesundheit, einschließlich des Schutzes der Bienen.
- Förderung der bienenzüchterischen Tätigkeit.
- Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Bienenhonig und anderen Bienenprodukten.
- Pflege der imkerlichen Tradition.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied im Imkerverein kann jede Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag, welcher an den Vorsitzenden zu richten ist.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für die Förderung und Entwicklung der Imkerei und des Imkervereins verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen seiner Möglichkeiten. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten und an ihrer Verwirklichung aktiv mitzuwirken.
- Ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht.
- Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist mit 50% jährlich abzusichern.
- Die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
- Durch die Bienenhaltung verursachte Schäden bzw. Schadensanforderungen Dritter, regelt der betreffende Imker selbst.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt. Die Erklärung zum Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Die Kündigung erfolgt ausschließlich zum Jahresende mit Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
- Durch den Tod des Mitgliedes.
- Durch den Ausschluss aus dem Verein, wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten.
§6 Struktur und Organe
- Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand mindestens 4mal im Jahr einzuberufen. Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für die Änderung der Ziele und Aufgaben ist die 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Die Wahl erfolgt geheim.
- Der Vorstand: Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
Vorsitzender Kassierer
Stellvertreter Schriftführer
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ehrenamtliche Obleute für spezielle Arbeitsbereiche bestimmen. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorstand organisiert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig. Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des Vorstands.
§7 Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist durch die Mitgliederversammlung jährlich zu beschließen. Der Beitrag ist im 1. Monat des laufenden Jahres zu entrichten. Bei späterer Aufnahme im Verein wird der Jahresbeitrag im Monat der Aufnahme fällig. Bei Beitragsrückständen ruhen die Rechte des Mitgliedes. Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr, kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss beschließen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vom Verein beauftragte Personen haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte Kommission durchgeführt. Diese Kommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, welche dem Vorstand nicht angehören. Die Bestellung der Kommission erfolgt für 4 Jahre. Das Ergebnis der Revision ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§9 Auflösung des Vereins
Der Imkerverein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Der Beschluss muss sich mit 2/3 Mehrheit bestätigen. Der Beschluss ist dem Vereinsgericht schriftlich zu übergeben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, kann über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens nur die Mitgliederversammlung entscheiden.